Category Image
Gesetze

SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe



§ 44 SGB VIII, Erlaubnis zur Vollzeitpflege

(1)1 Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. 2 Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

  • 1.im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
  • 2.als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
  • 3.als Verwandter oder Verschwägerter bis zum 3. Grad,
  • 4.bis zur Dauer von 8 Wochen,
  • 5.im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
  • 6.in Adoptionspflege (§ 1744 BGB)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2)1 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. 2 § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3)1 Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. 2 Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.