Category Image
Gesetze

SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe



§ 76 SGB VIII, Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, § 42a, § 43, § 50 bis § 52a und § 53a beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.

Absatz 1 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.