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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe
§ 81 SGB VIII, Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
1.den Trägern von Sozialleistungen nach dem SGB II, SGB III, SGB IV, SGB V, SGB VI, SGB XII und SGB XIV,
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
2.Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 SGB IX,
Nummer 2 eingefügt durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948), bisherige Nummern 2 bis 11 wurden Nummern 3 bis 12.
3.den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden,
4.Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
5.Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens,
6.den Beratungsstellen nach den §§ 3 und § 8 Absatz 1 SchKG und Suchtberatungsstellen,
Nummer 6 geändert durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
7.Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
8.den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
9.Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
10.den Polizei- und Ordnungsbehörden,
11.der Gewerbeaufsicht,
Nummer 11 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
12.Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und
Nummer 12 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
13.Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser),
Nummer 13 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.
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