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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)
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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe



§ 89h SGB VIII, Übergangsvorschrift

(1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem 1. 7. 1998 begonnen haben, gilt die nachfolgende Übergangsvorschrift.

(2)1 Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. 7. 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. 2 Erfolgt die Bestimmung nach dem 30. 6. 1998, so sind § 86 Absatz 7, § 89b Absatz 3, die §§ 89d und § 89g in der ab dem 1. 7. 1998 geltenden Fassung anzuwenden.


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