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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen



§ 11 SGB IX, Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung

Überschrift geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2509).

(1) Das BMAS fördert im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Rentenversicherung Modellvorhaben, die den Vorrang von Leistungen zur Teilhabe nach § 9 und die Sicherung der Erwerbsfähigkeit nach § 10 unterstützen.

(2)1 Das Nähere regeln Förderrichtlinien des BMAS. 2 Die Förderdauer der Modellvorhaben beträgt 5 Jahre. 3 Die Förderrichtlinien enthalten ein Datenschutzkonzept.

(3) Das BMAS kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln, ob und inwieweit die Jobcenter nach § 6d SGB II, die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Durchführung eines Modellvorhabens nach Absatz 1 von den für sie geltenden Leistungsgesetzen sachlich und zeitlich begrenzt abweichen können.

(4)1 Die zuwendungsrechtliche und organisatorische Abwicklung der Modellvorhaben nach Absatz 1 erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter der Aufsicht des BMAS. 2 Die Aufsicht erstreckt sich auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Modellvorhaben. 3 Die Ausgaben, welche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Abwicklung der Modellvorhaben entstehen, werden aus den Haushaltsmitteln nach Absatz 1 vom Bund erstattet. 4 Das Nähere ist durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2509).

(5)1 Das BMAS untersucht die Wirkungen der Modellvorhaben. 2 Das BMAS kann Dritte mit diesen Untersuchungen beauftragen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2509).

Zu § 11 siehe § 11 SGB IX Ziff. 1..


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