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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
§ 63 SGB IX, Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
(1)
Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
1.die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,
2.die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
3.die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis § 13 SGB VI,
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).
4.die Träger der Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen der §§ 63 und § 64 SGB XIV und
Nummer 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).
5.der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des Kapitels 4 des SEG.
Nummer 5 angefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).
(2)
Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
1.die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
2.die Träger der Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 63 SGB XIV,
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
2a.der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des Kapitels 4 des SEG,
Nummer 2a eingefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).
3.die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a SGB VIII und
4.im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des § 99.
(3)1 Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben. 2 Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter, für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben, sowie für die Leistung des Budgets für Arbeit.
Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135) und G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387). Satz 2 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
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