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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen



§ 83 SGB IX, Leistungen zur Mobilität

(1) Leistungen zur Mobilität umfassen

  • 1.Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und
  • 2.Leistungen für ein Kraftfahrzeug.

(2)1 Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. 2 Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.

(3)1 Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen

  • 1.zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
  • 2.für die erforderliche Zusatzausstattung,
  • 3.zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
  • 4.zur Instandhaltung und
  • 5.für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.
2 Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der KfzHV.

(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.


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