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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz



§ 60 SGB X, Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

(1)1 Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 2 unterwerfen. 2 Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.

Satz 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2154). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3322).

(2)1 Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist § 66 entsprechend anzuwenden. 2 Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine sonstige Personenvereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Absatz 1 bis 3 VwGO entsprechend anzuwenden. 3 Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, ist § 172 VwGO entsprechend anzuwenden.

Satz 2 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

Zu § 60 siehe § 60 SGB X Ziff. 1..


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