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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 7b SGB XI, Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine

§ 7b eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246). Überschrift neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(1)1 Die Pflegekasse hat dem Versicherten unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch oder des erklärten Bedarfs einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder weiterer Anträge auf Leistungen nach den §§ 36 bis § 38a, § 40 Absatz 1 und 4, den §§ 40b, § 41 bis § 43, § 44a, § 45, § 45e, § 87a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Absatz 4 entweder

  • 1.unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
  • 2.einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zulasten der Pflegekasse innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann; § 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
2 Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeiten des individuellen Versorgungsplans nach § 7a hinzuweisen und über dessen Nutzen aufzuklären. 3 Die Beratung richtet sich nach § 7a. 4 Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären. 5 Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung bei der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach den §§ 39, § 40 Absatz 2, § 45a Absatz 4 und § 45b.

Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 5 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(2)1 Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung nach § 7a einhalten. 2 Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen, die insbesondere Regelungen treffen für

  • 1.die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen,
  • 2.die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse durch fehlerhafte Beratung entstehen, und
  • 3.die Vergütung.

Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).

(2a)1 Sofern kommunale Gebietskörperschaften, von diesen geschlossene Zweckgemeinschaften oder nach Landesrecht zu bestimmende Stellen

  • 1.für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe oder
  • 2.für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
Pflegeberatung im Sinne von § 7a erbringen, sind sie Beratungsstellen, bei denen Pflegebedürftige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Beratungsgutscheine einlösen können; sie haben die Empfehlungen nach § 7a Absatz 3 Satz 3 zu berücksichtigen und die Pflegeberatungs-Richtlinien nach § 17 Absatz 1a zu beachten. 2 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. 3 Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen mit den in Satz 1 genannten Stellen vertragliche Vereinbarungen über die Vergütung. 4 Für die Verarbeitung der Sozialdaten gilt § 7a Absatz 6 entsprechend.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191). Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(3)1 Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Beratung nach § 7a erforderlich ist und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat. 2 Zudem ist der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter zu Beginn der Beratung darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.

Zu § 7b siehe § 7b SGB XI Ziff. 1..


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