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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 32 SGB XI, Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Überschrift geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

(1) Die Pflegekasse erbringt vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn eine sofortige Leistungserbringung erforderlich ist, um eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhüten, und sonst die sofortige Einleitung der Leistungen gefährdet wäre.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

(2) Die Pflegekasse hat zuvor den zuständigen Träger zu unterrichten und auf die Eilbedürftigkeit der Leistungsgewährung hinzuweisen; wird dieser nicht rechtzeitig, spätestens jedoch 4 Wochen nach Antragstellung, tätig, erbringt die Pflegekasse die Leistungen vorläufig.

Absatz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

Zu § 32 siehe § 32 SGB XI Ziff. 1..


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