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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 118 SGB XI, Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung

§ 118 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).

(1)1 Bei Erarbeitung oder Änderung

  • 1.der in § 17 Absatz 1, § 17 Absatz 1c, § 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7, § 114c Absatz 1 und § 115a Absatz 3 bis 5 vorgesehenen Richtlinien sowie
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789) und G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).

  • 2.der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 37 Absatz 5 in der ab dem 1. 1. 2017 geltenden Fassung, den §§ 113, § 115 Absatz 1a sowie § 115a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 durch den Qualitätsausschuss nach § 113b sowie der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 113c und der Vereinbarungen nach § 115a Absatz 1 Satz 1
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191) und G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).

wirken die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 beratend mit. 2 Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei Beschlussfassungen. 3 Bei den durch den Qualitätsausschuss nach § 113b zu treffenden Entscheidungen erhalten diese Organisationen das Recht, Anträge zu stellen. 4 Der Qualitätsausschuss nach § 113b hat über solche Anträge in der nächsten Sitzung zu beraten. 5 Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. 6 Ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach Maßgabe einer aufgrund des Absatzes 2 erlassenen Verordnung in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b entsandt werden, damit sie dort die in den Sätzen 1 und 3 genannten Rechte dieser Organisationen wahrnehmen, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die ihnen durch die Entsendung entstanden sind, sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 SGB IV und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) für jeden Kalendertag einer Sitzung. 7 Das Nähere regeln die Vereinbarungspartner in der Geschäftsordnung nach § 113b Absatz 7.

Satz 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191). Sätze 6 und 7 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191), geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).

(2) Das BMG wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten festzulegen für

  • 1.die Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie
  • 2.das Verfahren der Beteiligung.

1 Vgl. Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung (PfleBeteiligungsV).


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