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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 27c SGB XII, Sonderregelung für den Lebensunterhalt

§ 27c eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234), neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).

(1) Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 leben, bestimmen sich der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 2 und der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 3, wenn sie

  • 1.minderjährig sind und ihnen Leistungen nach Teil 2 des SGB IX über Tag und Nacht erbracht werden oder
  • 2.volljährig sind und ihnen Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 SGB IX zugrunde liegen.

(2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 umfasst die Bedarfe nach § 27b Absatz 1 Satz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem 3. Abschnitt mit umfasst, soweit nicht entsprechende Leistungen nach § 75 SGB IX erbracht werden.

(3) Für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt gilt § 27b Absatz 2 bis 4.

(4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt ist bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 1 und 2 SGB IX sowie bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 3 SGB IX quartalsweise dem für die Leistungen nach Teil 2 des SGB IX zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu erstatten.


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