§ 31 SGB XII, Einmalige Bedarfe
(1)
Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
- 1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- 2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl. I S. 1706).
- 3.Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Nummer 3 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
werden gesondert erbracht.
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557).
(2)1 Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. 2 In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
Satz 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
(3)1 Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. 2 Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.