Category Image
Gesetze

SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 31 SGB XII, Einmalige Bedarfe

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

  • 1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • 2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl. I S. 1706).

  • 3.Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
  • Nummer 3 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

werden gesondert erbracht.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557).

(2)1 Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. 2 In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

Satz 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

(3)1 Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. 2 Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.