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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 37 SGB XII, Ergänzende Darlehen

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

Absatz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

Absätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453), bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 4.

(2)1 Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 SGB V) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. 2 Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. 1. oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. 3 Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. 11. des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.

Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135). Satz 3 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 SGB V genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. 1. oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.

(4)1 Für die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. 2 Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.

Satz 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453), Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3305), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453) und G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).


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