§ 40 SGB XII, Verordnungsermächtigung
§ 40 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
1 Das BMAS hat im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
2 Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verb. mit
§ 28a Absatz 3 ist auf 2 Dezimalstellen zu berechnen; die 2. Dezimalstelle ist um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt.
3 Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verb. mit
§ 28a Absatz 4 ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen; die 1. Dezimalstelle ist um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 2. Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt.
4 Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. 10. des jeweiligen Jahres.
Satz 1 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530). Satz 2 geändert und Satz 3 eingefügt durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).