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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 45 SGB XII, Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

1 Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 SGB VI zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es aufgrund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. 2 Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 SGB VI. 3 Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

  • 1.ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
  • 2.ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 SGB VI eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
  • 3.Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
  • Nummer 3 geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).

  • 4.der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 WVO abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
4 In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis § 23 SGB IX durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis § 121 SGB IX durchgeführt wird.

§ 45 neugefasst durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2783). Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159). Satz 4 angefügt durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948).


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