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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 47 SGB XII, Vorbeugende Gesundheitshilfe

1 Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. 2 Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.


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