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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 78 SGG, [Notwendigkeit des Vorverfahrens]

(1)1 Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. 2 Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

  • 1.ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
  • 2.der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
  • Nummer 2 geändert durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl. I S. 1130) und G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

  • 3.ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 889)).

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.


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