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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 84 SGG, [Form und Frist des Widerspruchs]

(1)1 Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 SGB I, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a SGB I und § 9a Absatz 5 OZG oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2 Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland 3 Monate.

Satz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(2)1 Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. 2 Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. 3 Im Übrigen gelten die §§ 66 und § 67 entsprechend.


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