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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 110 SGG, [Terminsbestimmung, Ladung zum Termin, Terminsort]

(1)1 Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel 2 Wochen vorher mit. 2 Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

Absatz 2 angefügt durch G vom 24. 8. 1976 (BGBl. I S. 2437).

(3)§ 227 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 ZPO ist nicht anzuwenden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 18. 6. 1997 (BGBl. I S. 1430), geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).


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