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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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§ 160a SGG, [Nichtzulassung der Revision, Beschwerde]

(1)1 Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. 2 Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. 3 Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. 4 Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

Satz 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837).

(2)1 Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. 2 Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. 3 In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4)1 Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. 2 Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. 3 Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. 4 Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

Satz 1 gestrichen durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444), bisherige Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 1 bis 4. Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nummer 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).


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