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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 161 SGG, [Sprungrevision]

(1)1 Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. 2 Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. 3 Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2)1 Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vorliegen. 2 Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. 3 Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3)1 Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. 2 Lässt das Sozialgericht die Revision durch Beschluss zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

Satz 1 geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.


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