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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 173 SGG, [Form und Frist der Beschwerde]

1 Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 GVG bleibt unberührt. 2 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. 3 Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

Satz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208). Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208).


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