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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 184 SGG, [Gebühr]

§ 184 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(1)1 Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. 2 Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. 3 Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem GKG angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren vor den Sozialgerichten auf 150 EUR, vor den Landessozialgerichten auf 225 EUR, vor dem Bundessozialgericht auf 300 EUR festgesetzt.

(3) § 2 GKG gilt entsprechend.


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