§ 68c StGB, Dauer der Führungsaufsicht
(1)1 Die Führungsaufsicht dauert mindestens 2 und höchstens 5 Jahre. 2 Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
(2)1 Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person
- 1.in eine Weisung nach § 56c Absatz 3 Nummer 1 nicht einwilligt oder
- 2.einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist.
2 Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest.
3 Im Übrigen gilt
§ 68e Absatz 3.
(3)1 Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn
- 1.in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Absatz 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder
- 2.sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder aufgrund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und
- a)gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oder
- b)die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, § 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.
2 Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt
§ 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
(4)1 In den Fällen des § 68 Absatz 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Absatz 2, des § 67c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 und des § 67d Absatz 2 Satz 3 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. 2 In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.