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§ 80a StGB, Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 VStGB) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

§ 80a geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).


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