§ 86 StGB, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Überschrift geändert durch G vom 14. 9. 2021 (BGBl. I S. 4250).
(1) Wer Propagandamittel
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Absatz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
Absatz 2 eingefügt durch G vom 14. 9. 2021 (BGBl. I S. 4250), bisherige Absätze 2 bis 4 wurden Absätze 3 bis 5.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. 2. 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8. 2. 2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(3)1 Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. 2 Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600). Satz 2 angefügt durch G vom 14. 9. 2021 (BGBl. I S. 4250).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Absatz 4 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600) und G vom 14. 9. 2021 (BGBl. I S. 4250).
(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.