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§ 145a StGB, Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

1 Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Absatz 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.


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