§ 145d StGB, Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
- 1.dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
- 2.dass die Verwirklichung einer der in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
§ 164,
§ 258 oder
§ 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
- 1.an einer rechtswidrigen Tat oder
- 2.an einer bevorstehenden, in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren wird bestraft, wer
- 1.eine Tat nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 begeht oder
- 2.wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 BtMG, in § 4a Satz 1 Nummer 2 AntiDopG, in § 35 Satz 1 Nummer 2 KCanG oder in § 26 Satz 1 Nummer 2 MedCanG genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 8. 2021 (BGBl. I S. 3542 und G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109).
- 3.wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach
§ 46b dieses Gesetzes, § 31 BtMG, § 4a AntiDopG, § 35 KCanG oder § 26 MedCanG zu erlangen.
Absatz 3 geändert durch G vom 12. 8. 2021 (BGBl. I S. 3542) und G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109).
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.