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§ 165 StGB, Bekanntgabe der Verurteilung

(1)1 Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, dass die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. 2 Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen über. 3 § 77 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).

(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Absatz 2 entsprechend.


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