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§ 172 StGB, Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und

  • 1.mit einer 3. Person eine Ehe schließt oder
  • 2.gemäß § 1 Absatz 1 LPartG gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer 3. Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
2 Ebenso wird bestraft, wer mit einer 3. Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 LPartG gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser 3. Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.

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