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§ 202c StGB, Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

  • 1.Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Absatz 2) ermöglichen, oder
  • 2.Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)§ 149 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.


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