§ 310 StGB, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
(1) Wer zur Vorbereitung
- 1.eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Absatz 1 oder des § 309 Absatz 2,
- 2.einer Straftat nach § 308 Absatz 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
- 3.einer Straftat nach § 309 Absatz 1 oder
- 4.einer Straftat nach § 309 Absatz 6
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Versuch strafbar.