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StGB – Strafgesetzbuch



§ 320 StGB, Tätige Reue

(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Absatz 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet.

(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen

  • 1.des § 315 Absatz 1, 3 Nummer 1 oder Absatz 5,
  • 2.des § 315b Absatz 1, 3 oder 4, Absatz 3 in Verbindung mit § 315 Absatz 3 Nummer 1,
  • 3.des § 318 Absatz 1 oder 6 Nummer 1,
  • 4.des § 319 Absatz 1 bis 3
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer

  • 1.in den Fällen des
  • freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder
  • 2.in den Fällen des § 316c Absatz 4 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.


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