§ 4a TPG, Entnahme bei toten Embryonen und Föten
(1)1 Die Entnahme von Organen oder Geweben bei einem toten Embryo oder Fötus ist nur zulässig, wenn
- 1.der Tod des Embryos oder Fötus nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist,
- 2.die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, durch einen Arzt über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme aufgeklärt worden ist und in die Entnahme der Organe oder Gewebe schriftlich eingewilligt hat und
- 3.der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 gilt
§ 3 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
3 Die Aufklärung und die Einholung der Einwilligung dürfen erst nach der Feststellung des Todes erfolgen.
(2)1 Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Aufklärung und der Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufzuzeichnen. 2 Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. 3 Die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, hat das Recht auf Einsichtnahme. 4 Sie kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. 5 Die Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich widerrufen werden.
Satz 5 geändert durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352).
(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, nur für die Zwecke der Dokumentation, der Rückverfolgung und des Datenschutzes als Spenderin.