§ 9b TPG, Transplantationsbeauftragte
§ 9b eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
(1)1 Die Entnahmekrankenhäuser bestellen mindestens einen ärztlichen Transplantationsbeauftragten, der für die Erfüllung seiner Aufgaben fachlich qualifiziert ist. 2 Hat ein Entnahmekrankenhaus mehr als eine Intensivstation, soll für jede dieser Stationen mindestens ein Transplantationsbeauftragter bestellt werden. 3 Der Transplantationsbeauftragte ist in Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses unterstellt. 4 Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und unterliegt keinen Weisungen. 5 Die Entnahmekrankenhäuser stellen sicher, dass der Transplantationsbeauftragte seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, und unterstützen ihn dabei. 6 Die Entnahmekrankenhäuser stellen insbesondere sicher, dass
- 1.der Transplantationsbeauftragte hinzugezogen wird, wenn Patienten nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommen,
- 2.der Transplantationsbeauftragte zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Zugangsrecht zu den Intensivstationen des Entnahmekrankenhauses erhält,
- 3.dem Transplantationsbeauftragten zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 5 alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden und
- 4.durch Vertretungsregelungen die Verfügbarkeit eines Transplantationsbeauftragten gewährleistet ist.
7 Die Kosten für fachspezifische Fort- und Weiterbildungen der Transplantationsbeauftragten sind von den Entnahmekrankenhäusern zu tragen.
Satz 1 geändert, Satz 2 eingefügt, Satz 5 neugefasst und Sätze 6 und 7 angefügt durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.
(2)
Transplantationsbeauftragte sind insbesondere dafür verantwortlich,
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352).
Absatz 3 eingefügt durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4.
(3)1 Transplantationsbeauftragte sind so weit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben und zu ihrer Teilnahme an fachspezifischer Fort- und Weiterbildung erforderlich ist. 2 Die Freistellung erfolgt mit einem Anteil von mindestens 0,1 Stellen bei bis zu je 10 Intensivbehandlungsbetten. 3 In Entnahmekrankenhäusern, die Transplantationszentren nach § 10 Absatz 1 sind, muss die Freistellung insgesamt eine ganze Stelle betragen. 4 Die Entnahmekrankenhäuser erhalten Ersatz für die Aufwendungen für die Freistellung der Transplantationsbeauftragten. 5 Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist gegenüber der Koordinierungsstelle nachzuweisen.
(4)1 Das Nähere, insbesondere zu der erforderlichen Qualifikation und organisationsrechtlichen Stellung der Transplantationsbeauftragten, wird durch Landesrecht bestimmt. 2 Durch Landesrecht können die Voraussetzungen festgelegt werden, nach denen mehrere Entnahmekrankenhäuser zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 die Bestellung eines gemeinsamen Transplantationsbeauftragten schriftlich vereinbaren können. 3 Dabei ist sicherzustellen, dass der Transplantationsbeauftragte seine Aufgaben in jedem der Entnahmekrankenhäuser ordnungsgemäß wahrnehmen kann. 4 Im Landesrecht können auch Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten vorgesehen werden, soweit und solange die Realisierung einer Organentnahme in begründeten Ausnahmefällen wegen der Besonderheiten des Entnahmekrankenhauses ausgeschlossen ist. 5 Die Ausnahmen können einer Genehmigung durch die zuständige Behörde unterworfen werden.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352).