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TPG – Transplantationsgesetz

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)
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TPG – Transplantationsgesetz



§ 17 TPG, Verbot des Organ- und Gewebehandels

(1)1 Es ist verboten, mit Organen oder Geweben, die einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. 2 Satz 1 gilt nicht für

  • 1.die Gewährung oder Annahme eines angemessenen Entgelts für die zur Erreichung des Ziels der Heilbehandlung gebotenen Maßnahmen, insbesondere für die Entnahme, die Konservierung, die weitere Aufbereitung einschließlich der Maßnahmen zum Infektionsschutz, die Aufbewahrung und die Beförderung der Organe oder Gewebe, sowie
  • 2.Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von Organen oder Geweben hergestellt sind und den Vorschriften über die Zulassung nach § 21 AMG, auch in Verb. mit § 37 AMG, oder der Registrierung nach § 38 oder § 39a AMG unterliegen oder durch Rechtsverordnung nach § 36 AMG von der Zulassung oder nach § 39 Absatz 3 AMG von der Registrierung freigestellt sind, oder Wirkstoffe im Sinne des § 4 Absatz 19 AMG, die aus oder unter Verwendung von Zellen hergestellt sind.

(2) Ebenso ist verboten, Organe oder Gewebe, die nach Absatz 1 Satz 1 Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen oder sich übertragen zu lassen.


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