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TPG – Transplantationsgesetz

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)
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TPG – Transplantationsgesetz



§ 20 TPG, Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 2.entgegen § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Laboruntersuchung durchgeführt wird,
  • 3.entgegen § 8d Absatz 2 in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nummer 1 eine Gewebeentnahme, eine Gewebeabgabe, eine damit verbundene Maßnahme oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
  • 3a.entgegen § 8d Absatz 3 Satz 2 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • Nummer 3a eingefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757).

  • 4.entgegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 ein Organ entnimmt oder überträgt,
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).

    Nummern 5, 6 und 8 eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601), bisherige Nummern 5 bis 8 wurden Nummern 7 und 9 bis 11.

  • 5.entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 ein Organ überträgt, ohne dass die Entnahme des Organs durch die Koordinierungsstelle organisiert wurde,
  • 6.entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig feststellt, dass die Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a Absatz 1 abgeschlossen ist oder die Bedingungen für den Transport nach § 10a Absatz 3 Satz 1 eingehalten sind,
  • 7.entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 5 die Organübertragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
  • Nummer 7 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).

  • 8.entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Organ nur unter den dort genannten Voraussetzungen für eine Übertragung freigegeben wird,
  • 9.entgegen § 13a in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein übertragenes Gewebe dokumentiert wird,
  • 10.entgegen § 13b Satz 1 in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nummer 4 einen Qualitäts- oder Sicherheitsmangel oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig dokumentiert oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  • Nummer 10 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).

  • 11.einer Rechtsverordnung nach § 10a Absatz 4 Satz 1, § 13 Absatz 4 oder § 16a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
  • Nummer 11 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu 30 000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757).

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3a das Paul-Ehrlich-Institut.

Absatz 3 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757).


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