(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.entgegen § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Laboruntersuchung durchgeführt wird,
3.entgegen § 8d Absatz 2 in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nummer 1 eine Gewebeentnahme, eine Gewebeabgabe, eine damit verbundene Maßnahme oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
3a.entgegen § 8d Absatz 3 Satz 2 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
Nummer 3a eingefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757).
4.entgegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 ein Organ entnimmt oder überträgt,
Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
Nummern 5, 6 und 8 eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601), bisherige Nummern 5 bis 8 wurden Nummern 7 und 9 bis 11.
5.entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 ein Organ überträgt, ohne dass die Entnahme des Organs durch die Koordinierungsstelle organisiert wurde,
6.entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig feststellt, dass die Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a Absatz 1 abgeschlossen ist oder die Bedingungen für den Transport nach § 10a Absatz 3 Satz 1 eingehalten sind,
7.entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 5 die Organübertragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
Nummer 7 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
8.entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Organ nur unter den dort genannten Voraussetzungen für eine Übertragung freigegeben wird,
9.entgegen § 13a in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein übertragenes Gewebe dokumentiert wird,
10.entgegen § 13b Satz 1 in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nummer 4 einen Qualitäts- oder Sicherheitsmangel oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig dokumentiert oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
Nummer 10 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
11.einer Rechtsverordnung nach § 10a Absatz 4 Satz 1, § 13 Absatz 4 oder § 16a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Nummer 11 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu 30 000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757).
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3a das Paul-Ehrlich-Institut.
Absatz 3 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757).
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