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UStG – Umsatzsteuergesetz

Umsatzsteuergesetz (UStG)
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UStG – Umsatzsteuergesetz



§ 6 UStG, Ausfuhrlieferung

(1)1 Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung

  • 1.der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Absatz 3, befördert oder versendet hat oder
  • 2.der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Absatz 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder
  • 3.der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer
    • a)ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll, oder
    • b)ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt.
2 Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2)1 Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 ist

  • 1.ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete, hat, oder
  • 2.eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.
2 Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ist kein ausländischer Abnehmer.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

  • 1.der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und
  • 2.das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.

(3a)1 Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

  • 1.der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Absatz 3, hat,
  • 2.der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des 3. Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und
  • 3.der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 EUR übersteigt.
2 Nummer 3 tritt zum Ende des Jahres außer Kraft, in dem die Ausfuhr- und Abnehmernachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden.

(4)1 Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 2 Das BMF kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen im Sinne des § 3 Absatz 1b.


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