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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 68 VVG, Versicherungsberater

1 Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des § 60 Absatz 1 Satz 1, des § 61 Absatz 1 und der §§ 62 bis § 65 und § 67 sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. 2 Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.


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