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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 102 VVG, Betriebshaftpflichtversicherung

(1)1 Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. 2 Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.

(2)1 Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. 2 § 95 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 96 und § 97 sind entsprechend anzuwenden.


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