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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 122 VVG, Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache

Die §§ 95 bis § 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.


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