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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 148 VVG, Andere Grundpfandrechte

Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis § 147 entsprechend anzuwenden.


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