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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 191 VVG, Abweichende Vereinbarungen

Von § 178 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 181, § 186 bis § 188 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden.


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