Category Image
Verordnungen

Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte



§ 2 Ärzte-ZV

(1) Das Arztregister muss die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.

(2) Das Arztregister ist nach dem Muster der Anlage zu führen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.