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Verordnungen

Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Sozialversicherungsrecht
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Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte



§ 32a Ärzte-ZV

1 Der ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluss bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. 2 Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von 12 Monaten bis zur Dauer von 3 Monaten vertreten lassen. 3 Satz 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.


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