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Verordnungen

DiPAV – Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung

Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem SGB XI (Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung - DiPAV)
Sozialversicherungsrecht
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DiPAV – Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung



§ 21 DiPAV, Gebühren für Entscheidungen über die Aufnahme digitaler Pflegeanwendungen in das Verzeichnis

Die Gebühr beträgt für die Entscheidung nach § 78a Absatz 5 Satz 1 SGB XI über einen Antrag des Herstellers zur Aufnahme in das Verzeichnis mindestens 3 000 und höchstens 9 900 EUR.


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