Verordnungen
DiPAV – Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem SGB XI (Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung - DiPAV)
Sozialversicherungsrecht
DiPAV – Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
Abschnitt 1, Antragsberechtigung und Antragsinhalte
§ 1 DiPAV, Antragsberechtigung
§ 2 DiPAV, Antragsinhalt
Abschnitt 2, Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität sowie Datenschutz und -sicherheit digitaler Pflegeanwendungen
§ 3 DiPAV, Anforderungen an Sicherheit und Funktionstauglichkeit digitaler Pflegeanwendungen als Nicht-Medizinprodukte
§ 4 DiPAV, Anforderungen an Sicherheit und Funktionstauglichkeit digitaler Pflegeanwendungen als Medizinprodukte
§ 5 DiPAV, Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit
§ 6 DiPAV, Anforderungen an Qualität
§ 7 DiPAV, Anforderungen an Interoperabilität
§ 8 DiPAV, Nachweis durch Zertifikate
Abschnitt 3, Anforderungen an den Nachweis des pflegerischen Nutzens
§ 9 DiPAV, Pflegerischer Nutzen digitaler Pflegeanwendungen
§ 10 DiPAV, Nachweis des pflegerischen Nutzens
§ 11 DiPAV, Studien zum Nachweis des pflegerischen Nutzens
§ 12 DiPAV, Bewertungsentscheidung über das Vorliegen eines hinreichenden Nachweises
Abschnitt 4, Ergänzende Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
§ 13 DiPAV, Einleitung des Verwaltungsverfahrens
§ 14 DiPAV, Wesentliche Veränderungen
§ 15 DiPAV, Verfahren bei wesentlichen Veränderungen
Abschnitt 5, Inhalte und Veröffentlichung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen
§ 16 DiPAV, Inhalte des elektronischen Verzeichnisses
§ 17 DiPAV, Weitere Ausgestaltung des elektronischen Verzeichnisses
§ 18 DiPAV, Bekanntmachung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen im Bundesanzeiger
Abschnitt 6, Beratung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Abschnitt 7, Gebühren und Auslagen
§ 20 DiPAV, Grundsätze
§ 21 DiPAV, Gebühren für Entscheidungen über die Aufnahme digitaler Pflegeanwendungen in das Verzeichnis
§ 22 DiPAV, Gebühren für Änderungsanzeigen und Streichung
§ 23 DiPAV, Gebühr für Beratungen
§ 24 DiPAV, Gebühren in besonderen Fällen
§ 25 DiPAV, Sonstige Gebühren
§ 26 DiPAV, Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag
§ 27 DiPAV, Auslagen
§ 28 DiPAV, Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld
§ 29 DiPAV, Gebühren- und Auslagenschuldner
Abschnitt 8, Schiedsverfahren
§ 30 DiPAV, Einigung über den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle
§ 31 DiPAV, Einleitung des Schiedsverfahrens und Fristen
§ 32 DiPAV, Entschädigung und Kosten
Abschnitt 9, Inhalte des Berichtes über digitale Pflegeanwendungen
§ 33 DiPAV, Inhalte des Berichtes über digitale Pflegeanwendungen
Abschnitt 10, Schlussbestimmungen
§ 34 DiPAV, Inkrafttreten
Anlagen 1 und 2 DiPAV, (nicht abgebildet)
§ 21 DiPAV , Gebühren für Entscheidungen über die Aufnahme digitaler Pflegeanwendungen in das Verzeichnis Die Gebühr beträgt für die Entscheidung nach § 78a Absatz 5 Satz 1 SGB XI über einen Antrag des Herstellers zur Aufnahme in das Verzeichnis mindestens 3 000 und höchstens 9 900 EUR.
Vorherige Seite
§ 20 DiPAV