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DiPAV – Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung

Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem SGB XI (Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung - DiPAV)
Sozialversicherungsrecht
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DiPAV – Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung



§ 22 DiPAV, Gebühren für Änderungsanzeigen und Streichung

(1) Die Gebühr für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 78a Absatz 5 Satz 5 SGB XI in Verb. mit § 139e Absatz 6 Satz 1 SGB V beträgt

  • 1.für die Anzeige der Vornahme wesentlicher Veränderungen an den digitalen Pflegeanwendungen mindestens 1 500 und höchstens 4 900 EUR sowie
  • 2.für die Anzeige von Änderungen an den im Verzeichnis veröffentlichten Informationen mindestens 300 und höchstens 1 000 EUR.

(2) Die Gebühr für die Streichung einer digitalen Pflegeanwendung gemäß § 78a Absatz 5 Satz 5 SGB XI in Verb. mit § 139e Absatz 6 Satz 6 und 9 SGB V im Fall einer nach Aufforderung nicht fristgerechten Anzeige wesentlicher Veränderungen oder auf Antrag des Herstellers beträgt jeweils 200 EUR.

(3) Die einfache Anzeige im Umfang geringfügiger und lediglich redaktioneller Änderungen von Angaben und Informationen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist gebührenfrei.


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