(1)1 Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. 2 Der Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt
1.bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem 21. 6. 1948 angeschafft oder hergestellt hat, mit dem 21. 6. 1948;
2.bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20. 6. 1948 hergestellt hat, mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;
3.bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20. 6. 1948 angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.
3 Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stelle des 20. 6. 1948 jeweils der 31. 3. 1949 und an die Stelle des 21. 6. 1948 jeweils der 1. 4. 1949. 4 Für im Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle des 20. 6. 1948 jeweils der 19. 11. 1947 und an die Stelle des 21. 6. 1948 jeweils der 20. 11. 1947; soweit im Saarland belegene Gebäude zu einem Betriebsvermögen gehören, treten an die Stelle des 20. 6. 1948 jeweils der 5. 7. 1959 und an die Stelle des 21. 6. 1948 jeweils der 6. 7. 1959.
(2)1 Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Betrags der Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. 2 Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat. 3 Im Fall der Zuschreibung nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes oder der Wertaufholung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 des Gesetzes erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an um den Betrag der Zuschreibung oder Wertaufholung.
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