Der Kläger, der wegen Altersrentenbezugs nicht dem Leistungssystem des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zuzuordnen ist (§ 21 Satz 1 SGB XII iVm § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II), ist auch nicht aufgrund des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs 1 SGB XII von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen, weil (wohl) ein Wohngeldanspruch in einer den ungedeckten Bedarf übersteigenden Höhe bestand. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Nachranggrundsatz grundsätzlich keine isolierte Ausschlussnorm, sondern lediglich ein Gebot der Sozialhilfe im Sinne eines Programmsatzes darstellt (vgl BSG 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 25 mwN; zustimmend Coseriu/Filges in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 2 RdNr 7; Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 2 RdNr 4; aA Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 2 RdNr 12 ff, Stand 5/2020) und dass den überkommenen sog "Strukturprinzipien" der Sozialhilfe keine eigenständige normative Bedeutung zukommt (BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20, RdNr 11; BSG vom 26.8.2008 - B 8 SO 26/07 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19; BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 5/07 R - SozR 4-3520 § 9 Nr 1 RdNr 17; zustimmend Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung RdNr 8, Stand 9/2018; Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 3 RdNr 5 f; kritisch Berlit in Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl 2019, S 99 RdNr 32 f). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der Senat hat zwar offengelassen, ob in extremen Ausnahmefällen eine Ausschlusswirkung des Nachranggrundsatzes ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII denkbar ist, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind (BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1, RdNr 20; BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 25). Unter Berücksichtigung der für die bisherige Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Gesichtspunkte - Konkretisierung des Nachranggrundsatzes insbesondere durch die Vorschriften über Einkommen und Vermögen, Leistungsausschlüsse und -minderungen sowie Erstattung, systematische Stellung des § 2 Abs 1 SGB XII im Ersten Kapitel statt in den Leistungsvorschriften der folgenden Kapitel (vgl BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - FEVS 60, 346 = juris RdNr 15) - beantwortet der Senat die bislang offengelassene Frage jedoch dahin, dass § 2 Abs 1 SGB XII generell keine Ausschlussnorm darstellt (ebenso Siefert, ZFSH/SGB 2016, 661). § 24 Abs 2 SGB XII stützt dieses Ergebnis. Danach wird Sozialhilfe für Deutsche im Ausland auch insoweit nicht gewährt, als Leistungen von anderen "zu erwarten" sind. Demgegenüber stellt § 2 Abs 1 SGB XII nach seinem Wortlaut gerade nicht darauf ab, ob der Leistungsberechtigte einen durchsetzbaren Anspruch gegen Dritte hat, sondern ob er (zu berücksichtigendes) Einkommen oder Vermögen besitzt oder die Leistung von anderen (tatsächlich) "erhält", also eine unmittelbare (direkte) Möglichkeit besteht, den Bedarf selbst zu decken. Im Übrigen ist § 2 Abs 1 SGB XII nichts zu entnehmen für eine Differenzierung zwischen "klaren Fällen", in denen die Durchsetzung von Ansprüchen des Leistungsberechtigten gegen Dritte eindeutig erscheint und deshalb die beharrliche Weigerung, den Anspruch geltend zu machen, zum Leistungsausschluss führt, und Fällen, in denen die Anspruchsdurchsetzung zweifelhaft ist und deshalb der Sozialhilfeträger von den ihm gesetzlich eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen muss, den Nachrang wieder herzustellen (etwa § 95 SGB XII).